Förderkreis der
Staatlichen Grundschule "Brüder Grimm" Wüstheuterode
Satzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderkreis der Staatlichen Grundschule Wüstheuterode“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Wüstheuterode.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und soziale Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Grundschule, dieser wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) die Anliegen der Grundschule in der Öffentlichkeit zu unterstützen,
b) die Grundschule in ihrem äußeren und inneren Bestand mit zu erhalten und ihr weiterhin Anerkennung zu verschaffen,
c) durch Beiträge, Spenden und Sachwerte bei der Ausstattung der Schule materielle Hilfe zu leisten und bedürftige oder besonders tüchtige Schülerinnen und Schüler zu fördern,
d) die freundschaftliche Verbundenheit der Mitglieder mit der Grundschule durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch gelegentliche kulturelle Veranstaltungen zu pflegen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Schulverwaltung des Landkreises Eichsfeld, die es unmittelbar und ausschließlich zugunsten der Grundschule Wüstheuterode zu verwenden hat.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht und dem zuständigen Finanzamt – falls gesetzlich vorgeschrieben – vorzulegen.
§ 3
Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglieder können alle Personen werden, die sich mit der Grundschule verbunden fühlen. Die Mitgliedschaft steht auch juristischen Personen (Vereine, Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts) offen.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahme erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann binnen Monatsfrist nach zugestellter Mitteilung Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
- Wenn nichts anderes vereinbart wird, endet die Mitgliedschaft im Verein automatisch mit Austritt des Kindes des Mitglieds aus der Grundschule.
§ 4
Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes; oder wie im § 3 Absatz 3 vereinbart. Er ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
- Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigen Gründen beschließen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied
- gegen das Ansehen oder den Gemeinsinn des Vereins erheblich verstoßen oder
- dem Vereinszweck in grober Weise zuwiderhandelt oder
- sich ehrenrührig verhalten hat.
Der Ausschluss wird dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt gemacht.
Der Ausgeschlossene kann binnen Monatsfrist Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinerlei Leistungen zurückgewährt; ihnen stehen auch keine Ansprüche gegen das Vereinsvermögen zu.
- Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
- Die Festlegung der Jahresbeiträge obliegt der Mitgliederversammlung.
- Der Mitgliedsbeitrag hat jährlich mindestens 6,00 € zu betragen.
- Schüler, Studenten und Auszubildende zahlen mindestens 1,00 € jährlich.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich einmal zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Sie sind bis zum letzten Arbeitstag des 1. Kalendermonats auf das Vereinskonto zu überweisen (unter Angabe von Name und Beitragsjahr).
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7
Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins i. S. des § 26 des BGB ist der 1. Vorsitzende. Er ist allein vertretungsberechtigt.
2. Ausgaben, die 500,00 € übersteigen, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder.
§ 8
Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
- dem Vorstand nach § 7 Absatz 1
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
- dem Leiter der Grundschule
- einem Mitglied der Elternvertretung
- einem Mitglied des Lehrerkollegiums
- zwei Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden
2. Der 2. Vorsitzende ist ein gewählter Elternvertreter.
Er wird von der Schulelternvertretung delegiert.
3. Der Schriftführer, der Schatzmeister und die 2 Beisitzer werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wählbar ist jedes volljährige
Vereinsmitglied. Scheidet der Schriftführer oder der Schatzmeister während der Amtszeit aus
wird ein Nachfolger aus der Mitte des erweiterten Vorstand gewählt.
4. a.) Das Mitglied der Elternvertretung wird von der Schulelternvertretung der Schule in
den erweiterten Vorstand des Vereins delegiert,
b.) das Mitglied des Lehrerkollegiums wird von der Lehrerkonferenz der Schule in den
erweiterten Vorstand des Vereins delegiert.
5. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Beratung und Kontrolle des Vorstandes.
Insbesondere erteilt er seine Genehmigung zu Ausgaben, die im Einzelfall 500,00 €
übersteigen. Er bestimmt auch aus den Reihen der Mitglieder einen Kassenprüfer,
der jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres tätig wird.
6. Der erweiterte Vorstand wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im
Jahr einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Jedes Mitglied des erweiterten
Vorstandes kann dessen Einberufung verlangen.
§ 9
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagungsordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist einberufen.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jedes Jahr, möglichst zu Beginn des Schuljahres einzuberufen. Im Übrigen ist sie einzuberufen, wenn es das Interesse es Vereins erfordert.
- Das Berufungsrecht der Vereinsmitglieder gemäß § 37 Abs. 1 BGB bleibt unberührt.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig in allen ihr vom Gesetz zugewiesenen Fällen, insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes
- Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts
- Wahl der Vorstandsmitglieder, soweit ihre Mitgliedschaft nicht satzungsgemäß festgelegt ist.
- Entlastung der Vorstandsmitgliede r
- Beratung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderung
- Entscheidung über die Einsprüche gegen die Zurückweisung von Aufnahmeanträgen – Entscheidung über die Einsprüche gegen Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
- Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich ( Ausnahme siehe § 11, Abs. 1).
- Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse hält der Schriftführer in einer Niederschrift fest, die von ihm und vom versammlungsleitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit.
§ 10
Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch die Mehrheit von vier Fünftel der auf einer Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder aufgelöst werden.
- Eine Rückerstattung von Vermögenswerten an die Mitglieder des Vereins findet nicht statt. Das aus der Liquidation hervorgehende Restvermögen wird gemäß § 2 Abs. 4 verwendet.
§ 11
Verfahrensfragen
- Satzungsänderungen, die das Registergericht im Eintragungsverfahren verlangt oder die das Finanzamt für geboten hält, kann der Vorstand gemäß § 7 ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen.
- Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 08. 06 2009 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung durch das Registergericht in Kraft.
Wüstheuterode, den 08.06.2009